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Stockfotodatenbanken aus Expertensicht

Im ersten Teil unseres Guides zu Stockfotos haben wir gezeigt, wie nützlich Stockfotos für eigene Projekte sein können und was bei ihrer Verwendung zu beachten ist. Für einen ausführlichen Leitfaden braucht es zusätzlich den Blick einer Expertin oder eines Experten, vor allem wenn es um rechtliche Fallstricke geht. Deshalb haben wir uns innerhalb der AWADO-Gruppe eine Expertenmeinung eingeholt. Christopher Beindorff ist Fachanwalt für IT-Recht bei der AWADO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und wir haben ihm unsere drei wichtigsten Fragen zum Umgang mit Stockfotos gestellt.

AKB: Was ist bei der Verwendung von Bildern aus so genannten Stockfotodatenbanken im professionellen Kontext (d.h. kommerzielle Nutzung) besonders zu beachten?

Christopher Beindorff (CB):   

Zunächst ist festzuhalten, dass Lichtbilder immer urheberrechtlich geschützt sind. Auch ganz banale Fotos ohne besondere geistige Schöpfung unterliegen als einfache Lichtbilder dem Schutz des § 72 UrhG. Für den Urheberrechtsschutz ist es auch unerheblich, ob das Foto entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Bei der Nutzung von Fotos aus Bilddatenbanken sind daher stets die Lizenzbedingungen des jeweiligen Anbieters im Einzelnen zu beachten. Diese regeln die Nutzungsrechte im Detail. Häufig gibt es für verschiedene Nutzungszwecke unterschiedliche Lizenzbedingungen. So kann z.B. die Nutzung auf einer Website erlaubt sein, die Nutzung in einem Printwerk oder in Social-Media-Auftritten jedoch nicht. 

 

Für verschiedene Nutzungsarten können auch unterschiedliche Nutzungsbedingungen und Preise gelten. Die Stockanbieter regeln in ihren Nutzungsbedingungen auch, welcher Quellenvermerk wie und wo anzubringen ist – also Details zur namentlichen Nennung des Urhebers sowie des Bilddatenbankanbieters im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Fotos. Auch hier gilt es, genau hinzuschauen. 

 

Die Lizenzbestimmungen und die Ausgestaltung der Nutzungsrechte sind daher stets zu prüfen. Verstöße hiergegen können Ansprüche des Urhebers oder des Datenbankanbieters begründen.

AKB: Wo ist die Grenze zwischen nicht-kommerzieller und kommerzieller Nutzung?

CB: Eine klare Grenze lässt sich hier nicht ziehen. Es kommt insbesondere auf den jeweiligen Verwendungszweck des Fotos, den Nutzer und das Medium der Veröffentlichung an. Einige Stock-Anbieter unterscheiden auch zwischen einer rein redaktionellen und einer kommerziellen Nutzung des Fotos. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass eine kommerzielle Nutzung immer dann vorliegt, wenn das Foto im Zusammenhang mit Werbung oder Darstellung auf einer kommerziellen Website oder einem anderen kommerziellen Medium verwendet wird. Auch die Nutzung in einem vermeintlich rein privaten Blog oder einer Social-Media-Präsenz stellt eine kommerzielle Nutzung dar, sofern der Blog-Plattform-Anbieter oder die Social-Media-Plattform selbst kommerzielle Interessen verfolgt (z.B. wenn Werbung geschaltet wird). Auch ein vermeintlich „privater“ Beitrag unter Verwendung eines Fotos, der jedoch von einem Unternehmen gesponsert wurde (Stichwort: Influencer), stellt eine kommerzielle Nutzung des Fotos dar. Eine nicht-kommerzielle Nutzung ist daher eher die Ausnahme und kommt im Zusammenhang mit einer wie auch immer gearteten kommerziellen Nutzung eines Fotos nicht in Betracht.

AKB: Welche Tipps können Sie geben, um Ärger und ggf. rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden?

CB: Es kann nicht oft genug darauf hingewiesen werden, vor der Nutzung die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Stock-Anbieters genau zu studieren. Es ist zu prüfen, ob und unter welchen Bedingungen die beabsichtigte Nutzung des Fotos überhaupt erlaubt ist. Auch kostenlose Fotos unterliegen Nutzungsbedingungen. Zu beachten ist auch, dass selbst die Bearbeitung eines Fotos ein entsprechendes Bearbeitungsrecht voraussetzt. Verwenden Sie Fotos also niemals einfach ungeprüft „ins Blaue hinein“ oder bearbeiten Sie sie. Kostenfrei heißt nicht frei verwendbar!!!

AKB: Wo liegen die wesentlichen Unterschiede zwischen kostenfreien und kostenpflichtigen Anbietern, sind letztere z.B. „rechtssicherer“?

CB: Pauschal lässt sich nicht sagen, welcher Anbieter „rechtssicherer“ ist. Dies hängt auch nicht davon ab, ob es sich um einen kostenfreien oder kostenpflichtigen Anbieter handelt. Eine klare Grenze lässt sich ohnehin nicht ziehen, da viele Anbieter sowohl kostenfreie als auch kostenpflichtige Angebote haben.